§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Lindenthaler Dienste e.V.“. (2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister unter Nr. 8616 eingetragen worden. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt den Zweck, hilfebedürftige und sozial benachteiligte Menschen im Stadtteil Lindenthal und in den umliegenden Stadtteilen zu unterstützen. Die Angebote des Vereins dienen vor allem älteren Menschen, die in ihrem Wohnumfeld Unterstützung benötigen. Ebenso gefördert werden können Projekte, die Familien, Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Kindern und Jugendlichen zugute kommen. (2) Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig. Mitglieder der Organe des Vereins sowie andere Mitarbeiter in leitender Stellung müssen in der Regel einem evangelischen Bekenntnis, die anderen sollen einem christlichen Bekenntnis angehören. § 3 Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband (1) Durch den im § 2 genannten Zweck erfüllt der Verein unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .Der Verein wird selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk in Deutschland angeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können alle volljährigen Personen sowie juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen und die Mitgliedspflichten zu übernehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt oder Ausschluss b) durch Tod c) durch Löschung im Register oder anderweitigen Verlust der Rechtsfähigkeit. (3) Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Beschlusses das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate einzuberufen ist, entscheidet endgültig. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. § 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben weiteren Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand soll ein Mitglied des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Lindenthal angehören.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die drei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der verbleibende Vorstand an seiner Stelle ein Vereinsmitglied in den Vorstand. Die Bestellung erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. § 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer anzustellen, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Das Nähere regelt der Anstellungsvertrag. § 8 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, b) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung, c) die Entlastung des Vorstandes d) die Wahl der Vorstandsmitglieder e) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die alljährlich zu erfolgen hat; Wiederwahl ist möglich f) die Bestellung eines geeigneten Abschlussprüfers g) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder h) die endgültige Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von min-destens zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auf Antrag sind Wahlen im Wege der schriftlichen Abstimmung durch Stimmzettel durchzuführen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. (4) Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirche im Rheinland. § 9 Protokollierung der Beschlüsse Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungs- und Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. § 10 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt hat, der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. (2) Das Restvermögen fällt an die Evangelische Kirchengemeinde Köln- Lindenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Hier können Sie die Satzung als PDF downloaden. |
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