Satzung des Vereins
„Lindenthaler Dienste e.V.“
(zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 4. März 2004)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Lindenthaler Dienste e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister unter Nr. 8616 eingetragen
worden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, hilfebedürftige und sozial benachteiligte
Menschen im Stadtteil Lindenthal und in den umliegenden Stadtteilen zu
unterstützen. Die Angebote des Vereins dienen vor allem älteren Menschen,
die in ihrem Wohnumfeld Unterstützung benötigen. Ebenso gefördert
werden können Projekte, die Familien, Arbeitslosen, Alleinerziehenden,
Kindern und Jugendlichen zugute kommen.
(2) Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe
im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der
Evangelischen Kirche tätig. Mitglieder der Organe des Vereins sowie
andere Mitarbeiter in leitender Stellung müssen in der Regel einem
evangelischen Bekenntnis, die anderen sollen einem christlichen Bekenntnis
angehören.
§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband
(1) Durch den im § 2 genannten Zweck erfüllt der Verein unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .Der Verein wird selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(2) Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland
und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk in Deutschland angeschlossen.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle volljährigen Personen sowie juristische Personen
werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen und die Mitgliedspflichten
zu übernehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die endgültig entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt oder Ausschluss
b) durch Tod
c) durch Löschung im Register oder anderweitigen Verlust der Rechtsfähigkeit.
(3) Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss, der mit Gründen
zu versehen ist, ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen
einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Beschlusses das Recht der
Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung, die
vom Vorstand innerhalb zweier Monate einzuberufen ist, entscheidet endgültig.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben weiteren Beisitzern,
die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt werden; Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand soll ein Mitglied
des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Lindenthal
angehören.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die drei stellvertretenden
Vorsitzenden und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei den
Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der verbleibende
Vorstand an seiner Stelle ein Vereinsmitglied in den Vorstand. Die Bestellung
erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung
der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer
anzustellen, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Das Nähere
regelt der Anstellungsvertrag.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die alljährlich zu erfolgen hat;
Wiederwahl ist möglich
f) die Bestellung eines geeigneten Abschlussprüfers
g) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
h) die endgültige Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von
Mitgliedern
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der
Vorstand oder ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von min-destens
zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder
erschienen sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Auf Antrag sind Wahlen im Wege der schriftlichen
Abstimmung durch Stimmzettel durchzuführen. Beschlüsse, durch
die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung
oder die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung
zur Kirche verändern sowie Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
§ 9
Protokollierung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungs- und
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden, sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes bestimmt hat, der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die
laufenden Geschäfte abzuwickeln.
(2) Das Restvermögen fällt an die Evangelische Kirchengemeinde Köln-
Lindenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hier können Sie die Satzung als PDF downloaden.